Die Handänderung ist ein Begriff aus dem Schweizer Immobilienrecht und bezeichnet den Eigentumswechsel einer Liegenschaft von einer Person (oder juristischen Einheit) zur anderen. Die Handänderung ist in der Regel das Ergebnis eines Verkaufs, kann aber auch durch Erbschaft, Schenkung oder andere rechtliche Vorgänge erfolgen.
Im Zentrum einer jeden Handänderung steht die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Diese erfolgt in der Schweiz erst nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags und Zahlung der vereinbarten Handänderungsgebühren und der Steuern. In vielen Kantonen ist die Eintragung mit einer sogenannten „Handänderungssteuer“ verbunden – diese kann zwischen 1% und 3% des Kaufpreises liegen und wird je nach Kanton vom Käufer, Verkäufer oder beiden Parteien bezahlt. Der Kanton Zürich kennt eine solche Handänderungssteuer seit vielen Jahren nicht mehr.
Die Handänderung hat rechtliche, steuerliche und finanzielle Konsequenzen. So können bei der Steuererklärung Vermögensverhältnisse angepasst werden, und für Gemeinden bedeutet eine Handänderung oft eine neue Steuerpflicht oder Abrechnung im Bereich der Grundstückgewinnsteuer.
In der Schweiz ist jede Handänderung zwingend über das Grundbuch abzuwickeln, wodurch ein hoher Schutz der Eigentumsverhältnisse gewährleistet wird. Käufer sollten sich vor der Transaktion genau über die kantonalen Regelungen und Kosten informieren, da diese regional stark variieren.