Wenn der Käufer nach Vertragsunterzeichnung (notarielle Beurkundung) kurzfristig abspringt, bzw. seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nachkommt, so ist er ab dem vertraglich festgelegten Übergabetermin (Übergang von Nutzen und Schaden) im Verzug und kann durch die Verkäuferpartei zur Vertragserfüllung verklagt werden. Der beurkundete Kaufvertrag gilt hierbei als Rechtsöffnungstitel.
Dieses Szenario ist in der Schweiz fast ausgeschlossen, da man in der Regel mit einem unwiderruflichen Zahlungsversprechen arbeitet, dass die Käuferschaft bei Eigentumsübertragung der Verkäuferschaft aushändigen. Wenn aber eine längere Zeitperiode zwischen Beurkundung und Eigentumsüberragung überbrückt wird, dann besteht ein latentes Risiko auf Zahlungsausfall.
Sollte der Käufer trotz aller Vorkehrungen zahlngsunfähig sein, so muss erst auf Schadenersatz geklagt werden, dann, nach angemessened Fristenstellung kann der Kaufvertrag als nichtig erklärt werden und die Liegenschaft anschliessend an eine neue Partei verkauft werden. Als Vertragsstrafe oder Schadensersatz für den geplatzen Verkauf kann unter Umständen das Reservationsgeld genutzt werden, also die Summe, mit welcher die Käuferschaft die LIegenschaft reserviert haben und somit den Kauf verbindlich zugesagt hat.